BITTE BEACHTEN: Um einen Pass zu beantragen – oder andere konsularische Sachen persönlich zu regeln, müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Bitte eintragen worum es sich handelt.
Wichtige Zusatzinformationen:
Thales, der Anbieter norwegischer Pässe, berichtet von Rohstoffknappheit und reduzierter Produktionskapazität. Dies aufgrund der Pandemie und dem Krieg in Europa. Die Situation betrifft Norwegen und mehrere andere europäische Länder. Dies kann dazu führen, dass es nach der Bestellung länger dauert, bis Sie den Reisepass erhalten. Bewerber müssen daher mit mehr Wartezeit als normal rechnen. Die Botschaft hat keine Möglichkeit, die Passproduktion zu beeinflussen.
Antragsteller, die bereits einen Pass eines anderen Landes besitzen und nicht sofort einen norwegischen Pass benötigen, bitten wir, mit der Antragstellung bis Herbst 2022 zu warten.
In Deutschland wohnhafte norwegische Staatsbürger können einen Antrag auf einen norwegischen Pass stellen, wenn sie persönlich bei der Botschaft in Berlin erscheinen.
Um einen Pass bei der norwegischen Botschaft in Berlin zu beantragen, müssen Sie vorab Online einen Termin vereinbaren.
Ab dem 1. Juni 2021 müssen alle, auch Kinder, den Pass in Berlin beantragen.
Eine Voraussetzung für die Beantragung eines norwegischen Passes ist der Besitz der norwegischen Staatsbürgerschaft. Personen, die zum ersten Mal nach der Bewilligung der norwegischen Staatsbürgerschaft einen Pass beantragen, müssen den Beschluss der Ausländerbehörde (Utlendingsdirektoratet) vorlegen.
Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer norwegischen persönlichen ID-Nummer (personnummer). Für im Ausland geborene Kinder kann nur die Passbehörde, d.h. die Botschaft, einen Antrag auf Zuteilung einer Personennummer stellen (weitere Informationen im Abschnitt „Pass für Kinder“.
Antragsteller müssen bei der Botschaft die Passgebühr entrichten. Vor Ort wird ein biometrisches Foto angefertigt und ein Fingerabdruck genommen; außerdem ist die Unterschrift zu leisten. Weitere Informationen zu norwegischen Pässen bei der norwegischen Polizei.
Die persönlichen Angaben für den Pass werden dem norwegischen Melderegister (Folkeregisteret) entnommen. Stimmt der Name im Melderegister nicht mit dem Namen überein, der in den Pass eingetragen werden soll, muss der Antragsteller eine „Melding om navneendring“ an die Steuerbehörde (Skattedirektoratet) in Norwegen richten. Sobald die Namensänderung im Melderegister vorgenommen wurde, kann der Pass mit dem gewünschten Namen ausgestellt werden.
Gültigkeitsdauer des Passes:
Erwachsene (ab 16 Jahren): 10 Jahre
Kinder unter 5 Jahren: 2 Jahre
Kinder von 5 – 9 Jahren: 3 Jahre
Kinder von 10 – 15 Jahren: 5 Jahre
In Norwegen wurde am 12. Oktober 2020 eine neue Vorschrift bezüglich Pass und Personalausweis veröffentlicht, diese tritt am 19. Oktober 2020 in Kraft. Ab dem Datum des Inkrafttretens ist es teurer, im Ausland einen Pass zu beantragen als vor Ort in Norwegen.
Ab dem 19. Oktober 2020 gelten folgende Gebührensätze für Passanträge, die bei einer norwegischen Botschaft eingereicht werden:
- regulärer Pass für Antragsteller über 16 Jahre: 120,- Euro
- regulärer Pass für Antragsteller unter 16 Jahre: 70,- Euro
- Passersatz (Notpass): 160,- Euro
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren für die Bearbeitung des Antrags erhoben werden, nicht für die Ausstellung des Ausweisdokumentes selbst. Das heißt, wenn der Antrag abgelehnt werden muss, werden die Gebühren nicht erstattet. Es wird außerdem eine besondere Gebühr für den Antrag auf einen Passersatz (Notpass) erhoben, diese Gebühr ist für Kinder und Erwachsene die gleiche.
Der Grund für die Änderung liegt darin, dass es deutlich teurer ist, Pässe bei den Botschaften auszustellen als in Norwegen selbst. Die neuen Gebührensätze decken die Kosten für die Ausstellung und Herstellung der Pässe und sind auf Basis der Durchschnittskosten pro Pass bei Ausstellung an den Botschaften berechnet.
Detaillierte Vorschriften zu den Gebührensätzen sowie weitere Informationen zu den Gebührensätzen, die bei einem Passantrag vor Ort in Norwegen erhoben werden, sind hier zu finden: pass- og ID-kortforskriften § 7-1
Eine Bezahlung in der Botschaft ist nur mit EC- oder Kreditkarte möglich.
Alternativ ist die Begleichung der Gebühr durch Überweisung auf folgendes Konto möglich:
DnB Nor Hamburg
IBAN: DE98 2022 0100 0050 2030 46
BIC: DNBADEHXXXX
Bitte geben Sie in der Überweisung den Namen des Antragstellers an.
Die übliche Bearbeitungszeit für einen Passantrag (von der Abgabe des Antrags bis zur Abholung bei der Botschaft bzw. Zustellung auf dem Postweg) beträgt 2 – 3 Wochen.
Der neue Pass sollte persönlich bei der Botschaft abgeholt werden. Falls Sie den neuen Pass nicht persönlich abholen können, kann die Botschaft Ihren Pass an das nächst gelegene Konsulat oder zu Ihnen nachhause schicken. Dies geht nur, wenn der alte Pass bereits entwertet ist. Personen, die die Zusendung des Reisepasses wünschen, müssen sich bewusst sein, dass die Botschaft nicht verpflichtet ist zusätzliche Kosten für die Beantragung eines neuen Reisepasses zu übernehmen, wenn der Reisepass während des Versands beschädigt o.Ä. werden sollte.
Kinder müssen unabhängig vom Alter einen eigenen Pass besitzen. Sie können nicht in den Pass eines Elternteils eingetragen werden.
Kinder, für die zum ersten Mal ein Pass ausgestellt wird, müssen zuerst eine norwegische persönliche ID-Nummer (personnummer) haben. Erst wenn die Personennummer zugeteilt wurde, kann der Reisepass beantragt werden. Personennummer und Reisepass kann NICHT gleichzeitig beantragt werden. Die Botschaft, stellt den entsprechenden Antrag (weitere Informationen im Abschnitt „Norwegische persönliche ID-Nummer“.
Bei erstmaliger Beantragung eines Passes für ein Kind zwischen 0 und 18 Jahren müssen BEIDE Elternteile und das Kind persönlich in der Botschaft erscheinen.
Wird später ein neuer Pass für das Kind beantragt, muss mindestens EIN Elternteil persönlich zusammen mit dem Kind erscheinen. Das nicht anwesende Elternteil muss eine schriftliche Einwilligung ausstellen. Diese ist zusammen mit einer Kopie des gültigen Passes oder Personalausweises bei der Antragstellung vorzulegen.
Das alleinige Sorgerecht für das Kind ist durch Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses nachzuweisen.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung für einen Kinderpass vorzulegen:
- früherer Pass oder (bei erstmaligem Antrag) norwegische persönliche ID-Nummer (personnummer)
Falls Sie den Pass nicht persönlich abholen können, kann die Botschaft Ihren Pass an das nächste Konsulat schicken. Dort müssen Sie den Pass persönlich oder mit Vollmacht abholen.
Ab den 1. Juni 2021 müssen alle, auch Kinder unter 10 Jahre, den Pass in Berlin beantragen.
Ein Verlust oder Diebstahl des Passes muss sofort der nächstgelegenen deutschen Polizeibehörde gemeldet werden. Bitten Sie die Polizei um eine schriftliche Bestätigung der Verlust- oder Diebstahlanzeige. Nehmen Sie danach Kontakt zur Botschaft auf, um Informationen zur Ausstellung eines neuen Reisedokuments zu erhalten.
Wenn Sie einen Antrag auf einen neuen Pass stellen, müssen Sie in der Botschaft eine gültige Legitimation (z.B. Führerschein oder Bankkarte) zusammen mit der polizeilichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorlegen. Die Botschaft wird zusammen mit dem Passantragssteller vor Ort eine weitere Verlustmeldung ausfüllen/im System eintragen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihren Pass als verloren gemeldet haben und ihn wiederfinden, muss er bei der Botschaft oder einer norwegischen Polizeibehörde abgegeben werden. Er hat seine Gültigkeit als amtliches Reisedokument verloren.
Die Antragsteller werden gebeten, vor dem persönlichen Erscheinen in der Botschaft die Fragen der norwegischen Steuerbehörde zu beantworten: www.skatteetaten.no/passport. Nach der Beantwortung aller Fragen generiert das System eine Liste. Diese enthält Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zu den erforderlichen Dokumenten. Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie bitte per E-Mail Kontakt mit der Botschaft auf: emb.berlin@mfa.no
Alle, die einen Pass beantragen, müssen eine norwegische persönliche ID-Nummer (personnummer) haben.
Kinder:
Für in Deutschland geborene Kinder stellt die Passbehörde, d.h. die Botschaft, beim norwegischen Melderegister (Folkeregisteret) einen Antrag auf Zuteilung einer norwegischen persönlichen ID-Nummer (personnummer). Die Unterlagen zu dem Antrag können an einer unsere Konsulate eingereicht werden.
Folgende Unterlagen müssen hierzu mitgebracht werden:
- Geburtsurkunde im Original, in der beide Elternteile aufgeführt sind
- Pass bzw. Personalausweis beider Elternteile
- Bei verheirateten Eltern: Bitte darauf achten, dass die Heirat in Norwegen schon registriert ist bevor der Antrag auf Personennummer gestellt wird. Dies erfolgt indem Sie die Heiratsurkunde mit apostille an das Folkeregisteret schicken.
- Bei unverheirateten Eltern, und Eltern die nicht als verheiratet im norwegischen Volksregister registriert sind: Hier muss die deutsche original Vaterschaftsanerkennung mit einer Apostille versehen werden und zusammen mit einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde, samt Kopien der Pässe der Eltern und dem ausgefüllten NAV-Schema, an folgende Adresse geschickt werden:
NAV Familie- og pensjonsytelser Bærum
Bidrag Utland
Postboks 6600 Etterstad
0607 Oslo
Norwegen
Erst wenn die Bestätigung/Bescheinigung der Anerkennung von NAV erfolgt ist, kann man bei einem der Konsulate oder der Botschaft den Antrag der Personennummer stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite von NAV: Paternity or co-maternity established abroad - nav.no
Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitung des Antrags auf eine norwegische persönliche ID-Nummer (personnummer) mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Erst wenn die Personennummer zugeteilt wurde, kann der Reisepass beantragt werden.
Ab November 2020 kann man den norwegischen Personalausweis beantragen. Die Botschaft kann keine Personalausweise ausstellen. Diese können Sie nur die Polizei in Norwegen machen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die Namen im Passantrag müssen mit den Namen übereinstimmen, die im norwegischen Melderegister (Folkeregisteret) eingetragen sind.
Eheschließung
Nach dem norwegischen Namensrecht können die Eheleute wählen, ob jeder seinen eigenen Nachnamen behält oder ob beide den Nachnamen der Ehefrau oder den des Ehemanns als gemeinsamen Nachnamen führen.
Wenn jeder seinen Nachnamen behalten möchte und dieser als Doppelname geführt werden soll, muss zwischen beide Nachnamen ein Bindestrich gesetzt werden. Einer der beiden Nachnamen kann auch als „Zwischenname“ (mellomnavn) geführt werden, dann ohne Bindestrich.
Nachnamen der Kinder
Nach dem norwegischen Namensrecht können die Eltern oder der Elternteil, der das Sorgerecht hat, wählen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll. Wenn dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt an das norwegische Melderegister (Folkeregisteret) gemeldet wurde, erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter.
Ausgewanderte Personen mit norwegischer Staatsbürgerschaft
Antragsteller, die im norwegischen Melderegister (Folkeregisteret) als „ausgewandert“ geführt sind, müssen ihre Namensänderung selbst über das Formular „Melding om navneendring“ melden.
Dieses Formular ist per Post zusammen mit einer beglaubigten Kopie der Bescheinigung über die Namensänderung (ausgestellt durch die örtlichen Behörden) an folgende Adresse zu senden:
Skatteetaten
Postboks 9200 Grønland
0134 Oslo
Wenn Sie durch Geburt die norwegische Staatsbürgerschaft erlangt haben, aber nicht mindestens insgesamt zwei Jahre in Norwegen oder sieben Jahre in den nordischen Staaten wohnhaft waren, verlieren Sie mit Vollendung des 22. Lebensjahres automatisch Ihre norwegische Staatsbürgerschaft. Als „wohnhaft“ gilt ein Aufenthalt mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten.
Wenn eine ausreichende Verbindung zu Norwegen vorliegt, können Sie ebenfalls einen Antrag auf Beibehaltung der norwegischen Staatsbürgerschaft stellen. Dieser Antrag muss grundsätzlich vor Vollendung Ihres 22. Lebensjahres gestellt werden. Ein Antrag, der nach dem Ablauf dieser Frist gestellt wird, kann bearbeitet werden, wenn Sie die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten haben oder wenn ein Verlust der Staatsbürgerschaft unangemessen wäre.
Ob bei Ihnen als Antragsteller eine ausreichende Verbindung zu Norwegen vorliegt, wird nach einer Beurteilung Ihrer tatsächlichen Gesamtsituation entschieden.
Bei Antragstellung auf Beibehaltung der norwegischen Staatsbürgerschaft ist wie folgt vorzugehen:
- Registrieren Sie Ihren Antrag im Portal der norwegischen Ausländerbehörde Utlendingsdirektoratet.
- In diesem Antrag geben Sie bitte die norwegische Botschaft in Den Haag/Niederlande als zuständige Behörde an. Alle erforderlichen Dokumente können Sie trotzdem in der Botschaft in Berlin abgeben.
- Wenn Sie den Antrag registriert haben, drucken Sie bitte die Checkliste aus. In dieser Checkliste sind alle Unterlagen aufgeführt, die Sie beschaffen und abgeben müssen.
- Der Antrag gilt erst dann als „abgegeben“, wenn Sie persönlich zum vereinbarten Termin in der Botschaft erschienen sind und alle Unterlagen abgegeben haben.
Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.udi.no/Sentrale-tema/Statsborgerskap
Wenn Sie zwischen 1960 und 1975 aus Norwegen ausgewandert sind und seitdem nicht in Norwegen wohnhaft waren, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Botschaft auf, bevor Sie einen Passantrag stellen.
Zum Hintergrund:
In diesem Fall muss das Melderegister (Folkeregisteret), das von der Steuerbehörde (Skattedirektoratet) auf dem aktuellen Stand gehalten wird, technisch aktualisiert werden. Falls eine Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten notwendig ist, wird die Botschaft die Angelegenheit vor der Bearbeitung Ihres Passantrags der Steuerbehörde (Skattedirektoratet) vorlegen. Die Bearbeitung Ihres Passantrags wird in diesem Fall etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Falls Ihre personenbezogenen Daten aktualisiert werden müssen, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Kopie des vorhandenen norwegischen Passes
- vollständiger Name und Geburtsdatum beider Elternteile
- eine erweiterte Meldebescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie als norwegische(r) Staatsbürger(in) registriert sind
Wenn Sie in einem anderen nordischen Staat wohnhaft sind, legen Sie bitte einen Auszug aus dem Melderegister dieses Staates vor, aus dem hervorgeht, welche Staatsbürgerschaft Sie haben und wann Sie in diesen Staat eingewandert sind.
Ab den 1. Januar 2020 kann man eine oder mehrere Staatsbürgerschaften zusätzlich zu der norwegischen haben. Diese Änderung gilt sowohl für Personen, die schon norwegisch sind, als auch für Personen, die die norwegische Staatsbürgerschaft zurück haben möchten.
Um die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten zu können, muss auch das andere Land, von dem Sie die Staatsbürgerschaft haben oder haben wollen, dies zulassen. Sie müssen immer selber überprüfen, ob das andere Land, von dem Sie die Staatsbürgerschaft haben, dies zulassen, oder ob Sie diese verlieren, wenn Sie norwegisch werden.
Auch wenn das norwegische Staatsangehörigkeitsrecht inzwischen die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, müssen sich Einbürgerungswillige aus Norwegen nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht aus der norwegischen Staatsangehörigkeit entlassen lassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG).
Von der Einbürgerungsvoraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird abgesehen, wenn dies nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 - 6 StAG). Eine generelle Ausnahme ist nur für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz vorgesehen (§ 12 Abs. 2 StAG).
Das heiβt:
Wenn Sie norwegische/r Staatsbürgerin/Staatsbürger sind und die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen wollen, bedeutet dies, dass Sie nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) aus der norwegischen Staatsangehörigkeit entlassen werden müssen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG).
Es ist also nicht möglich, gleichzeitig beide Staatsangehörigkeiten zu haben.
Von dieser generellen Regelung gibt es nur Ausnahmen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 6 StAG), wenn eine Entlassung aus der norwegischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist.
Nur Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz sind von dieser Regelung generell ausgenommen, siehe § 12 Abs. 2 StAG.
Wenn Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de) oder an das Utlendingsdirektoratet (www.udi.no).