Bitte lesen Sie die Informationen auf dieser Seite bevor Sie einen Termin vereinbaren. Richtlinien und Rutinen können sich geändert haben, seitdem Sie das letzte Mal bei der Botschaft waren.
Um einen Pass zu beantragen – oder andere konsularische Sachen persönlich zu regeln, müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Bitte eintragen worum es sich handelt. Personen, die keinen Termin haben, können nicht bedient werden.
Seit den 10. Juli 2024 gibt es neue Richtlinien zur beantragung von Personennummer für Kinder.
Im Ausland geborene oder wohnhafte norwegische Staatsbürger können eine nationale Identifizierungsnummer für die Ausstellung eines norwegischen Passes beantragen. Sie können keinen Reisepass beantragen, bevor eine nationale Identifizierungsnummer ausgestellt worden ist.
Ab dem 10. Juli 2024 müssen Sie die Botschaft nur noch einmal aufsuchen. Bei der Beantragung einer nationalen Identitätsnummer wird ein Foto für die Ausstellung des ersten Reisepasses gemacht.
Beide Elternteile sollten persönlich mit dem Kind in der Botschaft erscheinen, um die Dokumente einzureichen. Alternativ kann ein Elternteil seine Zustimmung geben, nachdem der Antrag auf eine nationale Identifizierungsnummer eingereicht wurde. Ein Reisepass kann jedoch erst ausgestellt werden, wenn beide Elternteile ihre Zustimmung gegeben haben, siehe unten.
Die folgenden Dokumente müssen im Original mitgebracht werden:
- Original der Geburtsurkunde, in der beide Elternteile aufgeführt sind
- Reisepass/Personalausweis der Eltern
- Beibehaltungsgenehmigung, wenn der norwegische Elternteil diese beantragt hat
In den Fällen, in denen die Eltern verheiratet sind: Die Ehe muss im nationalen Register (Folkeregister) eingetragen werden, bevor eine nationale Identifizierungsnummer beantragt werden kann.
- Vorgehensweise: Senden Sie das Original der Heiratsurkunde mit Apostille per Post an das nationale Register. Die Eintragung der Ehe muss erfolgt sein, bevor Sie einen Termin bei der Botschaft vereinbaren.
In den Fällen, in denen die Eltern nicht verheiratet sind: Ein Vaterschaftsanerkennung des NAV muss mitgebracht werden.
- Vorgehensweise: Die deutsche Vaterschaftsanerkennung mit Apostille, eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, Kopien der Pässe der Eltern und das ausgefüllte NAV-Formular müssen per Post an NAV geschickt werden:
NAV Familie- og pensjonsytelser Bærum
Bidrag Utland
PO Box 6600 Etterstad
0607 Oslo
Norwegen
Apostillen werden in Deutschland von den örtlichen Amtsgerichten ausgestellt.
Das Antragsverfahren für eine Identifizierungsnummer dauert bis zu 12 Wochen. Die Gebühr für die Beantragung einer nationalen Identifizierungsnummer und eines Reisepasses für Kinder bis zum Alter von 15 Jahren beträgt 70 EUR. Für Personen ab 16 Jahren beträgt die Gebühr 120 EUR.
Bei der Beantragung eines Reisepasses für Kinder müssen beide Elternteile ihre Zustimmung geben:
- Beide Erziehungsberechtigten müssen persönlich erscheinen, um dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises zuzustimmen. Sie müssen nicht gleichzeitig oder in der gleichen Botschaft bzw. im gleichen Passamt erscheinen. Es ist nicht möglich, die Zustimmung in einem Konsulat zu erteilen.
- Sie können die Zustimmung zu einem einzelnen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises erteilen; diese Zustimmung gilt für 3 Monate. Sie können auch eine dauerhafte Zustimmung erteilen, die gültig ist, bis das Kind 18 Jahre alt wird.
Informationen der Polizei finden Sie hier: Zustimmung zu Reisepässen und Personalausweisen für Kinder und Jugendliche - Politiet.no
Die alleinige Verantwortung für Kinder muss dokumentiert werden (Gerichtsbeschluss oder Vereinbarung). Wenn das Sorgerecht vom Jugendamt übernommen wurde, muss eine schriftliche Zustimmung für die Ausstellung des Passes vorliegen.
Alle Personen die einen Pass beantragen, müssen eine norwegische persönliche ID-Nummer haben. Informationen dazu, wie Sie diese beantragen finden Sie unter dem Punkt „Personennummer und ersten Pass beantragen“.
Um einen Reisepass zu beantragen muss man persönlich bei der Botschaft erscheinen. Die Botschaft in Berlin ist die einzige Behörde in Deutschland, bei der Sie einen norwegischen Pass Beantragen können. Dies gilt auch für Kinder. Personen, die bereits einen Pass haben, können wählen bei welcher norwegischen Botschaft sie einen neuen beantragen möchten. Alternativ dazu kann es bei einem Aufenthalt in Norwegen auch bei der Polizei einen neuen Pass beantragt werden, auch wenn Ihren Wohnsitz im Ausland ist.
Das Erscheinen bei der Botschaft ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Jeder Antragssteller/jede Antragstellerin benötigt einen eigenen Termin. Personen, die keinen Termin haben, können nicht bedient werden.
Folgendes müssen Sie zum Termin mitbringen:
- Ihren alten/aktuellen Pass
- Wenn der Pass verloren gegangen ist, müssen Sie ein anderes Ausweisdokument und eine Bestätigung vorweisen, dass der Pass bei der Polizei als verloren gemeldet ist, z.B. eine Verlustanzeige.
- Wenn der Pass seit mehr als 3 Monaten abgelaufen ist, müssen Sie ein anderes Ausweisdokument dabei haben.
- Bei der Beantragung von Pässen für Personen unter 18 Jahre muss die Zustimmung von beiden Elternteilen vorliegen. Siehe Informationen unter den Punkt "Zustimmung zur Beantragung von Kinderpässen".
- Der Antragssteller/die Antragstellerin ist selbst dafür verantwortlich, dass die Informationen im nationalen Personenregister (Folkeregisteret) korrekt sind, bevor ein Termin bei der Botschaft vereinbart wird.
- Sie brauchen keine Fotos mitbringen. Dies gilt auch für Kinder.
Zahlung der Antragsgebühr
Eine Zahlung in der Botschaft ist ausschließlich mit Karte möglich. Wenn Sie nicht mit Karte zahlen können, muss der Betrag rechtzeitig vor dem Termin auf das Konto der Botschaft überwiesen werden. Bei der Überweisung bitte den Namen des Antragsteller/der Antragstellerin angeben. Bitte überweisen Sie auf folgendes Konto:
DnB Nor, Hamburg
IBAN: DE98 2022 0100 0050 2030 46
BIC: DNBADEHXXXX
Es gelten folgende Gebührensätze für Passanträge:
- regulärer Pass für Antragsteller:innen ab 16 Jahre: 120,- Euro
- regulärer Pass für Antragsteller:innen unter 16 Jahre: 70,- Euro
- Passersatz (Notpass): 160,- Euro
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren für die Bearbeitung des Antrags erhoben werden, nicht für die Ausstellung des Ausweisdokumentes selbst. Das heißt, dass die Gebühren nicht erstatten werden wenn der Antrag abgelehnt werden muss. Es wird außerdem eine besondere Gebühr für den Antrag auf einen Passersatz (Notpass) erhoben, diese Gebühr ist für Kinder und Erwachsene die gleiche. Detaillierte Vorschriften zu den Gebührensätzen sowie weitere Informationen zu den Gebührensätzen, die bei einem Passantrag vor Ort in Norwegen erhoben werden, sind hier zu finden: pass- og ID-kortforskriften § 7-1.
Gültigkeitsdauer des Passes:
- Erwachsene (ab 16 Jahre): 10 Jahre
- Kinder von 10 – 15 Jahre: 5 Jahre
- Kinder von 5 – 9 Jahre: 3 Jahre
- Kinder unter 5 Jahre: 2 Jahre
Ihre persönlichen Angaben im Pass
Die persönlichen Angaben für den Pass werden dem norwegischen Personenregister (Folkeregisteret) entnommen. Stimmt der Name im Personenregister nicht mit dem Namen überein, der in den Pass eingetragen werden soll, muss der Antragsteller eine Namensänderung vornehmen. Weitere Informationen dazu unter dem Punkt „Namensänderung“.
Abholung des Passes oder Zusendung auf dem Postweg
Die übliche Bearbeitungszeit für einen Passantrag (von der Abgabe des Antrags bis zur Abholung bei der Botschaft bzw. Zustellung auf dem Postweg) beträgt zwei bis drei Wochen.
Der neue Pass sollte persönlich bei der Botschaft abgeholt werden. Falls Sie den neuen Pass nicht persönlich abholen können, kann die Botschaft Ihren Pass an das nächst gelegene Konsulat oder zu Ihnen nachhause schicken. Eine Zusendung auf dem Postweg ist nur möglich, wenn der alte Pass bereits entwertet ist. Personen, die die Zusendung des Reisepasses wünschen, müssen sich bewusst sein, dass die Botschaft nicht verpflichtet ist zusätzliche Kosten für die Beantragung eines neuen Reisepasses zu übernehmen, wenn der Reisepass während des Versands beschädigt wird oder verloren gehen sollte.
Bei Beantragung eines Passes für Kinder zwischen 0 und 18 Jahren müssen BEIDE Elternteile ihre Zustimmung geben. Seit dem 1. November 2022 gilt folgendes:
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen und sich Ausweisen (Pass/Personalausweis), um ihre Zustimmung zum Antrag auf einen Pass für das Kind zu geben. Sie müssen nicht zur gleichen Zeit oder in der gleichen Pass- und Ausweisstelle erscheinen. Es ist nicht möglich die Zustimmung bei einem Konsulat zu erteilen.
- Sie können ihre Zustimmung für einen einzigen Antrag auf einen Pass geben, diese Zustimmung gilt für 3 Monate. Oder Sie können eine dauerhafte Zustimmung für alle Anträge erteilen, die bis zum 18. Geburtstag des Kindes gültig ist.
- Die Zustimmung kann entweder erteilt werden, wenn Sie den Termin für den Antrag auf einen Pass zusammen mit dem Kind wahrnehmen oder zu einem anderen Zeitpunkt. Sie können die Zustimmung auch dann erteilen, wenn das Kind keinen Termin für einen Antrag auf einen Pass hat. Wenn Sie nur ihre Zustimmung erteilen, muss das Kind nicht anwesend sein.
Informationen der Polizei finden Sie hier: Samtykke for pass og ID-kort til barn og unge – Politiet.no
Das alleinige Sorgerecht für das Kind ist durch Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses nachzuweisen.
Das erscheinen bei der Botschaft ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Ein Verlust oder Diebstahl des Passes oder des Personalausweises muss sofort der nächstgelegenen deutschen Polizeibehörde gemeldet werden. Die polizeiliche Bestätigung muss dann persönlich in der Botschaft oder einem unserer Konsulate vorgelegt werden, um eine Verlustanzeige zu erstatten.
Wenn Sie einen Antrag auf einen neuen Pass stellen, müssen Sie in der Botschaft eine gültige Legitimation (z.B. Führerschein oder Bankkarte) zusammen mit der polizeilichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorlegen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihren Pass oder Personalausweis als verloren gemeldet haben und ihn wiederfinden, muss er bei der Botschaft oder einer norwegischen Polizeibehörde abgegeben werden. Er hat seine Gültigkeit als amtliches Reisedokument verloren.
Ab November 2020 kann man den norwegischen Personalausweis beantragen. Die Botschaft kann keine Personalausweise ausstellen. Diese können nur die Polizei in Norwegen machen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Bei der Beantragung in Norwegen können Sie darum bitten, dass die Karte an die Botschaft in Berlin geschickt wird. Die Karte kann dann in der Botschaft in Berlin oder in einem unserer Honorarkonsulate abgeholt oder direkt zu Ihnen nach Hause geschickt werden.
Die Namen im Passantrag müssen mit den Namen übereinstimmen, die im norwegischen Melderegister (Folkeregisteret) eingetragen sind.
Eheschließung
Nach dem norwegischen Namensrecht können die Eheleute wählen, ob jeder seinen eigenen Nachnamen behält oder ob beide den Nachnamen der Ehefrau oder den des Ehemanns als gemeinsamen Nachnamen führen.
Wenn jeder seinen Nachnamen behalten möchte und dieser als Doppelname geführt werden soll, muss zwischen beide Nachnamen ein Bindestrich gesetzt werden. Einer der beiden Nachnamen kann auch als „Zwischenname“ (mellomnavn) geführt werden, dann ohne Bindestrich.
Nachnamen der Kinder
Nach dem norwegischen Namensrecht können die Eltern oder der Elternteil, der das Sorgerecht hat, wählen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll. Wenn dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt an das norwegische Melderegister (Folkeregisteret) gemeldet wurde, erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter.
Ausgewanderte Personen mit norwegischer Staatsbürgerschaft
Antragsteller, die im norwegischen Melderegister (Folkeregisteret) als „ausgewandert“ geführt sind, müssen ihre Namensänderung selbst über das Formular „Melding om navneendring“ melden.
Dieses Formular ist per Post zusammen mit einer beglaubigten Kopie der Bescheinigung über die Namensänderung (ausgestellt durch die örtlichen Behörden) an folgende Adresse zu senden:
Skatteetaten
Postboks 9200 Grønland
0134 Oslo
Wenn Sie durch Geburt die norwegische Staatsbürgerschaft erlangt haben, aber nicht mindestens insgesamt zwei Jahre in Norwegen oder sieben Jahre in den nordischen Staaten wohnhaft waren, verlieren Sie am Ihrem 22. Geburtstag automatisch Ihre norwegische Staatsbürgerschaft. Als „wohnhaft“ gilt ein Aufenthalt mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten.
Wenn eine ausreichende Verbindung zu Norwegen vorliegt, können Sie ebenfalls einen Antrag auf Beibehaltung der norwegischen Staatsbürgerschaft stellen. Dieser Antrag muss grundsätzlich vor Ihrem 22. Geburtstag gestellt werden. Ein Antrag, der nach dem Ablauf dieser Frist gestellt wird, kann bearbeitet werden, wenn Sie die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten haben oder wenn ein Verlust der Staatsbürgerschaft unangemessen wäre.
Ob Sie als Antragsteller*in die erforderliche Verbindung haben, wird auf der Grundlage einer konkreten Bewertung der Gesamtsituation entschieden. Bei Antragsteller*innen, die sich vor ihrem 22. Geburtstag insgesamt sechs Monate in Norwegen aufgehalten haben, kann die Verbindung als ausreichend betrachtet werden.
Wenn Sie sich nicht insgesamt sechs Monate in Norwegen aufgehalten haben, können Sie Ihre norwegische Staatsbürgerschaft trotzdem behalten, wenn Sie eine starke Verbindung zu Norwegen haben. Wenn das UDI dies beurteilt, werden wir Wert darauf legen, ob Sie derzeit in Norwegen wohnhaft sind, oder versehentlich einen norwegischen Pass erhalten haben, der länger als bis zu Ihrem 22. Geburtstag gültig ist
Bei Antragstellung auf Beibehaltung der norwegischen Staatsbürgerschaft ist wie folgt vorzugehen:
- Registrieren Sie Ihren Antrag im Portal der norwegischen Ausländerbehörde Utlendingsdirektoratet.
- In diesem Antrag geben Sie bitte die norwegische Botschaft in Den Haag/Niederlande als zuständige Behörde an. Alle erforderlichen Dokumente können Sie trotzdem in der Botschaft in Berlin abgeben.
- Wenn Sie den Antrag registriert haben, drucken Sie bitte die Checkliste aus. In dieser Checkliste sind alle Unterlagen aufgeführt, die Sie beschaffen und abgeben müssen.
- Der Antrag gilt erst dann als „abgegeben“, wenn Sie persönlich zum vereinbarten Termin in der Botschaft erschienen sind und alle Unterlagen abgegeben haben.
Weitere Informationen finden Sie unter
Want to renew: Keeping your Norwegian citizenship (retention of citizenship) - UDI
Ab den 1. Januar 2020 kann man eine oder mehrere Staatsbürgerschaften zusätzlich zu der norwegischen haben. Diese Änderung gilt sowohl für Personen, die schon norwegisch sind, als auch für Personen, die die norwegische Staatsbürgerschaft zurück haben möchten.
Um die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten zu können, muss auch das andere Land, von dem Sie die Staatsbürgerschaft haben oder haben wollen, dies zulassen. Sie müssen immer selber überprüfen, ob das andere Land, von dem Sie die Staatsbürgerschaft haben, dies zulassen, oder ob Sie diese verlieren, wenn Sie norwegisch werden.
Wenn Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de) oder an das Utlendingsdirektoratet (www.udi.no).