Bitte lesen Sie die Informationen auf dieser Seite bevor Sie einen Termin vereinbaren. Richtlinien und Rutinen können sich geändert haben, seitdem Sie das letzte Mal bei der Botschaft waren.
Um einen Pass zu beantragen – oder andere konsularische Sachen persönlich zu regeln, müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Bitte eintragen worum es sich handelt. Personen, die keinen Termin haben, können nicht bedient werden.
Seit den 1. November 2022 gibt es neue Richtlinien zur beantragung von Reisepässen für Kinder. Weitere Informationen dazu unter den Punkt "Zustimmung zur beantragung von Kinderpässen".
Norwegische Staatsangehörige im Ausland geboren oder wohnhaft können eine Personennummer ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausstellung eines norwegischen Reisepasses beantragen. Alle müssen eine Personennummer haben, bevor sie einen Pass beantragen können. Eine Personennummer und der Pass kann nur persönlich bei der Botschaft beantragt werden.
Sie müssen zweimal bei der Botschaft erscheinen, da weder die biometrischen Daten aufgenommen werden können noch die Zustimmung eingeholt werden kann, ohne dass eine Personennummer zugeteilt ist. Die Gebühren werden beim ersten Termin bezahlt und decken sowohl den Antrag auf die Personennummer, wie auch den Antrag auf den Pass. Es besteht keine Möglichkeit nur eine Personennummer zu beantragen.
Antragsteller werden gebeten, vor dem persönlichen Erscheinen in der Botschaft, die Fragen der norwegischen Steuerbehörde zu beantworten: www.skatteetaten.no/passport. Nach der Beantwortung aller Fragen generiert das System eine Liste. Diese enthält Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zu den erforderlichen Dokumenten. Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie bitte per E-Mail Kontakt mit der Botschaft auf: emb.berlin@mfa.no
Erster Termin:
Ein Elternteil muss mit dem Kind persönlich in der Botschaft erscheinen um die Unterlagen einzureichen. Dafür müssen Sie einen Termin vereinbaren. Unvollständige Anträge werden nicht entgegengenommen.
Folgende Unterlagen müssen Sie im Original mitbringen:
- Geburtsurkunde, in der beide Elternteile aufgeführt sind
- Pass bzw. Personalausweis beider Elternteile
- Wenn der norwegische Elternteil vor dem 22. Lebensjahr die Beibehaltung der norwegischen Staatsangehörigkeit beantragen musste, benötigen wir auch die beibehaltungsurkunde von UDI.
- Bei verheirateten Eltern: Bitte darauf achten, dass die Heirat im norwegischen Personenregister eingetragen ist bevor der Antrag auf Personennummer gestellt wird. Die Eintragung im Folkeregisteret erfolgt indem Sie die Heiratsurkunde mit Apostille an das Folkeregisteret schicken. Sie müssen selbst überprüfen, ob die Registrierung erfolgt ist, bevor Sie einen Termin bei der Botschaft vereinbaren.
- Bei unverheirateten Eltern: Die Vaterschaftsanerkennung von NAV in Norwegen (Vedtak om anerkjennelse av farskap fastsatt i utlandet) muss vorgewiesen werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite von dem NAV. Die norwegische Anerkennung der Vaterschaft wird auf folgender Weise beantragt: Die deutsche Vaterschaftsanerkennung mit Apostille, eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, Kopien der Reisepässe beider Elternteile und das fertig ausgefüllte NAV-Formular an folgender Adresse schicken:
NAV Familie- og pensjonsytelser Bærum
Bidrag Utland
Postboks 6600 Etterstad
0607 Oslo
Norwegen
Eine Apostille wird in Deutschland in der Regel von einem Amtsgericht ausgestellt.
Beachten Sie, dass die Bearbeitung eines Antrags auf eine norwegische Personennummer bis zu 12 Wochen in Anspruch nehmen kann. Erst wenn die Personennummer zugeteilt ist, kann der Reisepass beantragt werden. Die Gebühr für die Beantragung einer Personennummer und eines Passes für Kinder bis einschließlich 15 Jahre beträgt 70,- Euro. Für Personen ab 16 Jahre beträgt die Gebühr 120,- Euro.
Zweiter Termin:
Ein Elternteil muss mit dem Kind persönlich bei der Botschaft zur Aufnahme der biometrischen Daten (Foto, evtl. Fingerabdrücke und Unterschrift) erscheinen. Es ist von Vorteil, wenn beide Elternteile zu diesen Termin erscheinen, so dass beide Eltern ihre Zustimmung geben können. Sollte nur einen Elternteil zum Termin kommen, muss der andere Elternteil die Zustimmung zu einem anderen Zeitpunkt geben. Das erscheinen bei der Botschaft ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Bei Beantragung eines Passes für Kinder zwischen 0 und 18 Jahren müssen BEIDE Elternteile ihre Zustimmung geben. Seit dem 1. November 2022 gilt folgendes:
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen und sich Ausweisen (Pass/Personalausweis), um ihre Zustimmung zum Antrag auf einen Pass für das Kind zu geben. Sie müssen nicht zur gleichen Zeit oder in der gleichen Pass- und Ausweisstelle erscheinen. Es ist nicht möglich die Zustimmung bei einem Konsulat zu erteilen.
- Sie können ihre Zustimmung für einen einzigen Antrag auf einen Pass geben, diese Zustimmung gilt für 3 Monate. Oder Sie können eine dauerhafte Zustimmung für alle Anträge erteilen, die bis zum 18. Geburtstag des Kindes gültig ist.
- Die Zustimmung kann entweder erteilt werden, wenn Sie den Termin für den Antrag auf einen Pass zusammen mit dem Kind wahrnehmen oder zu einem anderen Zeitpunkt. Sie können die Zustimmung auch dann erteilen, wenn das Kind keinen Termin für einen Antrag auf einen Pass hat. Wenn Sie nur ihre Zustimmung erteilen, muss das Kind nicht anwesend sein.
Informationen der Polizei finden Sie hier: Samtykke for pass og ID-kort til barn og unge – Politiet.no
Das alleinige Sorgerecht für das Kind ist durch Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses nachzuweisen.
Alle Personen die einen Pass beantragen, müssen eine norwegische persönliche ID-Nummer haben. Informationen dazu, wie Sie diese beantragen finden Sie unter dem Punkt „Personennummer und ersten Pass beantragen“.
Um einen Reisepass zu beantragen muss man persönlich bei der Botschaft erscheinen. Die Botschaft in Berlin ist die einzige Behörde in Deutschland, bei der Sie einen norwegischen Pass Beantragen können. Dies gilt auch für Kinder. Personen, die bereits einen Pass haben, können wählen bei welcher norwegischen Botschaft sie einen neuen beantragen möchten. Alternativ dazu kann es bei einem Aufenthalt in Norwegen auch bei der Polizei einen neuen Pass beantragt werden, auch wenn Ihren Wohnsitz im Ausland ist.
Das Erscheinen bei der Botschaft ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Jeder Antragssteller/jede Antragstellerin benötigt einen eigenen Termin. Personen, die keinen Termin haben, können nicht bedient werden.
Folgendes müssen Sie zum Termin mitbringen:
- Ihren alten/aktuellen Pass
- Wenn der Pass verloren gegangen ist, müssen Sie ein anderes Ausweisdokument und eine Bestätigung vorweisen, dass der Pass bei der Polizei als verloren gemeldet ist, z.B. eine Verlustanzeige.
- Wenn der Pass seit mehr als 3 Monaten abgelaufen ist, müssen Sie ein anderes Ausweisdokument dabei haben.
- Bei der Beantragung von Pässen für Personen unter 18 Jahre muss die Zustimmung von beiden Elternteilen vorliegen. Siehe Informationen unter den Punkt "Zustimmung zur Beantragung von Kinderpässen".
- Der Antragssteller/die Antragstellerin ist selbst dafür verantwortlich, dass die Informationen im nationalen Personenregister (Folkeregisteret) korrekt sind, bevor ein Termin bei der Botschaft vereinbart wird.
- Sie brauchen keine Fotos mitbringen. Dies gilt auch für Kinder.
Zahlung der Antragsgebühr
Eine Zahlung in der Botschaft ist ausschließlich mit Karte möglich. Wenn Sie nicht mit Karte zahlen können, muss der Betrag rechtzeitig vor dem Termin auf das Konto der Botschaft überwiesen werden. Bei der Überweisung bitte den Namen des Antragsteller/der Antragstellerin angeben. Bitte überweisen Sie auf folgendes Konto:
DnB Nor, Hamburg
IBAN: DE98 2022 0100 0050 2030 46
BIC: DNBADEHXXXX
Es gelten folgende Gebührensätze für Passanträge:
- regulärer Pass für Antragsteller:innen ab 16 Jahre: 120,- Euro
- regulärer Pass für Antragsteller:innen unter 16 Jahre: 70,- Euro
- Passersatz (Notpass): 160,- Euro
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren für die Bearbeitung des Antrags erhoben werden, nicht für die Ausstellung des Ausweisdokumentes selbst. Das heißt, dass die Gebühren nicht erstatten werden wenn der Antrag abgelehnt werden muss. Es wird außerdem eine besondere Gebühr für den Antrag auf einen Passersatz (Notpass) erhoben, diese Gebühr ist für Kinder und Erwachsene die gleiche. Detaillierte Vorschriften zu den Gebührensätzen sowie weitere Informationen zu den Gebührensätzen, die bei einem Passantrag vor Ort in Norwegen erhoben werden, sind hier zu finden: pass- og ID-kortforskriften § 7-1.
Gültigkeitsdauer des Passes:
- Erwachsene (ab 16 Jahre): 10 Jahre
- Kinder von 10 – 15 Jahre: 5 Jahre
- Kinder von 5 – 9 Jahre: 3 Jahre
- Kinder unter 5 Jahre: 2 Jahre
Ihre persönlichen Angaben im Pass
Die persönlichen Angaben für den Pass werden dem norwegischen Personenregister (Folkeregisteret) entnommen. Stimmt der Name im Personenregister nicht mit dem Namen überein, der in den Pass eingetragen werden soll, muss der Antragsteller eine Namensänderung vornehmen. Weitere Informationen dazu unter dem Punkt „Namensänderung“.
Abholung des Passes oder Zusendung auf dem Postweg
Die übliche Bearbeitungszeit für einen Passantrag (von der Abgabe des Antrags bis zur Abholung bei der Botschaft bzw. Zustellung auf dem Postweg) beträgt zwei bis drei Wochen.
Der neue Pass sollte persönlich bei der Botschaft abgeholt werden. Falls Sie den neuen Pass nicht persönlich abholen können, kann die Botschaft Ihren Pass an das nächst gelegene Konsulat oder zu Ihnen nachhause schicken. Eine Zusendung auf dem Postweg ist nur möglich, wenn der alte Pass bereits entwertet ist. Personen, die die Zusendung des Reisepasses wünschen, müssen sich bewusst sein, dass die Botschaft nicht verpflichtet ist zusätzliche Kosten für die Beantragung eines neuen Reisepasses zu übernehmen, wenn der Reisepass während des Versands beschädigt wird oder verloren gehen sollte.
Bei Beantragung eines Passes für Kinder zwischen 0 und 18 Jahren müssen BEIDE Elternteile ihre Zustimmung geben. Seit dem 1. November 2022 gilt folgendes:
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen und sich Ausweisen (Pass/Personalausweis), um ihre Zustimmung zum Antrag auf einen Pass für das Kind zu geben. Sie müssen nicht zur gleichen Zeit oder in der gleichen Pass- und Ausweisstelle erscheinen. Es ist nicht möglich die Zustimmung bei einem Konsulat zu erteilen.
- Sie können ihre Zustimmung für einen einzigen Antrag auf einen Pass geben, diese Zustimmung gilt für 3 Monate. Oder Sie können eine dauerhafte Zustimmung für alle Anträge erteilen, die bis zum 18. Geburtstag des Kindes gültig ist.
- Die Zustimmung kann entweder erteilt werden, wenn Sie den Termin für den Antrag auf einen Pass zusammen mit dem Kind wahrnehmen oder zu einem anderen Zeitpunkt. Sie können die Zustimmung auch dann erteilen, wenn das Kind keinen Termin für einen Antrag auf einen Pass hat. Wenn Sie nur ihre Zustimmung erteilen, muss das Kind nicht anwesend sein.
Informationen der Polizei finden Sie hier: Samtykke for pass og ID-kort til barn og unge – Politiet.no
Das alleinige Sorgerecht für das Kind ist durch Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses nachzuweisen.
Das erscheinen bei der Botschaft ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Ein Verlust oder Diebstahl des Passes muss sofort der nächstgelegenen deutschen Polizeibehörde gemeldet werden. Bitten Sie die Polizei um eine schriftliche Bestätigung der Verlust- oder Diebstahlanzeige. Nehmen Sie danach Kontakt zur Botschaft auf, um Informationen zur Ausstellung eines neuen Reisedokuments zu erhalten.
Wenn Sie einen Antrag auf einen neuen Pass stellen, müssen Sie in der Botschaft eine gültige Legitimation (z.B. Führerschein oder Bankkarte) zusammen mit der polizeilichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorlegen. Die Botschaft wird zusammen mit dem Passantragssteller vor Ort eine weitere Verlustmeldung ausfüllen/im System eintragen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihren Pass als verloren gemeldet haben und ihn wiederfinden, muss er bei der Botschaft oder einer norwegischen Polizeibehörde abgegeben werden. Er hat seine Gültigkeit als amtliches Reisedokument verloren.
Ab November 2020 kann man den norwegischen Personalausweis beantragen. Die Botschaft kann keine Personalausweise ausstellen. Diese können nur die Polizei in Norwegen machen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die Namen im Passantrag müssen mit den Namen übereinstimmen, die im norwegischen Melderegister (Folkeregisteret) eingetragen sind.
Eheschließung
Nach dem norwegischen Namensrecht können die Eheleute wählen, ob jeder seinen eigenen Nachnamen behält oder ob beide den Nachnamen der Ehefrau oder den des Ehemanns als gemeinsamen Nachnamen führen.
Wenn jeder seinen Nachnamen behalten möchte und dieser als Doppelname geführt werden soll, muss zwischen beide Nachnamen ein Bindestrich gesetzt werden. Einer der beiden Nachnamen kann auch als „Zwischenname“ (mellomnavn) geführt werden, dann ohne Bindestrich.
Nachnamen der Kinder
Nach dem norwegischen Namensrecht können die Eltern oder der Elternteil, der das Sorgerecht hat, wählen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll. Wenn dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt an das norwegische Melderegister (Folkeregisteret) gemeldet wurde, erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter.
Ausgewanderte Personen mit norwegischer Staatsbürgerschaft
Antragsteller, die im norwegischen Melderegister (Folkeregisteret) als „ausgewandert“ geführt sind, müssen ihre Namensänderung selbst über das Formular „Melding om navneendring“ melden.
Dieses Formular ist per Post zusammen mit einer beglaubigten Kopie der Bescheinigung über die Namensänderung (ausgestellt durch die örtlichen Behörden) an folgende Adresse zu senden:
Skatteetaten
Postboks 9200 Grønland
0134 Oslo
Wenn Sie durch Geburt die norwegische Staatsbürgerschaft erlangt haben, aber nicht mindestens insgesamt zwei Jahre in Norwegen oder sieben Jahre in den nordischen Staaten wohnhaft waren, verlieren Sie mit Vollendung des 22. Lebensjahres automatisch Ihre norwegische Staatsbürgerschaft. Als „wohnhaft“ gilt ein Aufenthalt mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten.
Wenn eine ausreichende Verbindung zu Norwegen vorliegt, können Sie ebenfalls einen Antrag auf Beibehaltung der norwegischen Staatsbürgerschaft stellen. Dieser Antrag muss grundsätzlich vor Vollendung Ihres 22. Lebensjahres gestellt werden. Ein Antrag, der nach dem Ablauf dieser Frist gestellt wird, kann bearbeitet werden, wenn Sie die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten haben oder wenn ein Verlust der Staatsbürgerschaft unangemessen wäre.
Ob bei Ihnen als Antragsteller eine ausreichende Verbindung zu Norwegen vorliegt, wird nach einer Beurteilung Ihrer tatsächlichen Gesamtsituation entschieden.
Bei Antragstellung auf Beibehaltung der norwegischen Staatsbürgerschaft ist wie folgt vorzugehen:
- Registrieren Sie Ihren Antrag im Portal der norwegischen Ausländerbehörde Utlendingsdirektoratet.
- In diesem Antrag geben Sie bitte die norwegische Botschaft in Den Haag/Niederlande als zuständige Behörde an. Alle erforderlichen Dokumente können Sie trotzdem in der Botschaft in Berlin abgeben.
- Wenn Sie den Antrag registriert haben, drucken Sie bitte die Checkliste aus. In dieser Checkliste sind alle Unterlagen aufgeführt, die Sie beschaffen und abgeben müssen.
- Der Antrag gilt erst dann als „abgegeben“, wenn Sie persönlich zum vereinbarten Termin in der Botschaft erschienen sind und alle Unterlagen abgegeben haben.
Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.udi.no/Sentrale-tema/Statsborgerskap
Wenn Sie zwischen 1960 und 1975 aus Norwegen ausgewandert sind und seitdem nicht in Norwegen wohnhaft waren, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Botschaft auf, bevor Sie einen Passantrag stellen.
Zum Hintergrund:
In diesem Fall muss das Melderegister (Folkeregisteret), das von der Steuerbehörde (Skattedirektoratet) auf dem aktuellen Stand gehalten wird, technisch aktualisiert werden. Falls eine Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten notwendig ist, wird die Botschaft die Angelegenheit vor der Bearbeitung Ihres Passantrags der Steuerbehörde (Skattedirektoratet) vorlegen. Die Bearbeitung Ihres Passantrags wird in diesem Fall etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Falls Ihre personenbezogenen Daten aktualisiert werden müssen, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Kopie des vorhandenen norwegischen Passes
- vollständiger Name und Geburtsdatum beider Elternteile
- eine erweiterte Meldebescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie als norwegische(r) Staatsbürger(in) registriert sind
Wenn Sie in einem anderen nordischen Staat wohnhaft sind, legen Sie bitte einen Auszug aus dem Melderegister dieses Staates vor, aus dem hervorgeht, welche Staatsbürgerschaft Sie haben und wann Sie in diesen Staat eingewandert sind.
Ab den 1. Januar 2020 kann man eine oder mehrere Staatsbürgerschaften zusätzlich zu der norwegischen haben. Diese Änderung gilt sowohl für Personen, die schon norwegisch sind, als auch für Personen, die die norwegische Staatsbürgerschaft zurück haben möchten.
Um die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten zu können, muss auch das andere Land, von dem Sie die Staatsbürgerschaft haben oder haben wollen, dies zulassen. Sie müssen immer selber überprüfen, ob das andere Land, von dem Sie die Staatsbürgerschaft haben, dies zulassen, oder ob Sie diese verlieren, wenn Sie norwegisch werden.
Wenn Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de) oder an das Utlendingsdirektoratet (www.udi.no).