Aufenthaltsgenehmigung

Österreichische Staatsangehörige benötigen für Norwegen keine Aufenthaltsgenehmigung, müssen sich aber innerhalb von drei Monaten bei der Polizei registrieren lassen. 

Für Staatsangehörige anderer Staaten gilt Folgendes:

  • Staatsangehörige von EU/EWR-Staaten benötigen für einen Aufenthalt oder Arbeit in Norwegen keine Aufenthaltsgenehmigung. Allerdings müssen sich Staatsangehörige von EU/EWR-Staaten, wenn sie sich mehr als drei Monate in Norwegen aufhalten, bei der Polizei registrieren lassen.
  • Wenn Sie Staatsangehörige(r) eines Staates außerhalb des EU/EWR-Gebietes sind und in Norwegen arbeiten möchten oder einen mehr als 90 Tage dauernden Aufenthalt in Norwegen planen, benötigen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung. 

Normalerweise werden Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom Zentralamt für Ausländerfragen (Utlendingsdirektoratet, UDI) bearbeitet. 

Weitere Auskünfte über Aufenthaltsgenehmigung finden Sie hier: https://www.udi.no/

Die Norwegische Botschaft in Österreich ist nicht für Visa- oder Aufenthaltsanträge zuständig. Sie können bei einer der folgenden norwegischen Botschaften einen Antrag stellen: Athen, Rom, Madrid,  Kopenhagen, Stockholm oder Den Haag.