Mit Tieren nach Norwegen

Hier finden Sie Informationen zur Einfuhr von Tieren nach Norwegen.

Bei der Einfuhr von Tieren nach Norwegen sind die aktuellen Einreisebestimmungen von der Aufsichtsbehörde für Tiereinfuhr zu beachten. Unter Vorbehalt von Änderungen erhalten Sie eine freie Übersetzung in deutscher Sprache:

 

Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern nach Norwegen

Diese Vorschriften betreffen nur die nicht kommerzielle Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Staaten nach Norwegen, mit Ausnahme von Svalbard.

Veröffentlicht 08.12.2023

Diese Vorschriften gelten für Reisen aus EU-Staaten. Für Reisen aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) einschließlich Großbritannien und Nordirland siehe Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern und Drittgebieten nach Norwegen.

 

Was ist nicht kommerzielles Verbringen?

Das Verbringen von Hunden, Katzen oder Frettchen gilt als nicht kommerziell, wenn die Tiere ihren Eigentümer oder eine natürliche Person, die im Namen des Eigentümers für sie verantwortlich ist, begleiten und die Tiere nicht verkauft oder einem anderen Eigentümer übergeben werden sollen. Das Verbringen der Tiere muss durch den Ortswechsels des Eigentümers verursacht sein und kann bis zu fünf Tage vor oder nach dem Ortswechsel des Eigentümers erfolgen.

Kann die Verbringung der Tiere nicht gleichzeitig mit dem Ortswechsel des Eigentümers, aber innerhalb der oben genannten Fristen erfolgen, muss die Verbringung der Tiere unter der Verantwortung einer natürlichen Person erfolgen, die vom Eigentümer ermächtigt wurde, das Tier in seinem Namen zu verbringen. Die Genehmigung muss schriftlich erteilt werden und die Tiere während der Verbringung begleiten. Außerdem muss eine schriftliche Erklärung des Eigentümers beigefügt sein, in der der nicht kommerzielle Charakter der Verbringung und der Name der bevollmächtigten Person angegeben sind. Tierhalter können gerne das Muster für die Genehmigung und Erklärung verwenden, das weiter unten heruntergeladen werden kann.

Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss der Eigentümer nachweisen, dass die Verbringung der Tiere durch seinen Ortswechsel verursacht ist. Geeignete Belege können Hotelreservierungen oder Rechnungen, Bordkarten, Flug- oder Bahntickets usw. sein, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Verbringung der Tiere durch den Ortswechsel des Eigentümers verursacht wird.

 

Checkliste

1. ID-Kennzeichnung

Das Tier muss durch einen Mikrochip oder eine deutlich lesbare Tätowierung gekennzeichnet sein. Der Mikrochip muss der ISO-Norm 11784 entsprechen und die HDX- oder FDX-B-Technologie verwenden. Der Mikrochip kann mit einem Mikrochip-Lesegerät gelesen werden, das der ISO-Norm 11785 entspricht. Entspricht der Mikrochip nicht den Anforderungen der Norm, muss der Besitzer ein Mikrochip-Lesegerät bereitstellen, das den Mikrochip lesen kann. Seit dem 3. Juli 2011 ist nur noch ein Mikrochip als Kennzeichnung zugelassen. Tätowierungen werden als Kennzeichnungsmethode akzeptiert, wenn sie vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurden. Das Tier muss vor der Tollwutimpfung identifiziert werden.

 

2. Tollwutimpfung

Das Tier muss über eine gültige Tollwutimpfung verfügen.

Der Impfstoff muss entweder ein inaktivierter Impfstoff mit mindestens einer Antigeneinheit pro Dosis (Empfehlung der WHO) oder ein rekombinanter Impfstoff sein, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert. Bei Verabreichung in einem EU-Staat oder in Norwegen muss der Impfstoff eine Zulassung haben.

Der Impfstoff muss von einem zugelassenen Tierarzt verabreicht werden.

Das Tier muss bei Verabreichung des Impfstoffs mindestens 12 Wochen alt sein.  Das Datum der Verabreichung ist im entsprechenden Abschnitt des Heimtierausweises anzugeben. Das Tier muss vor der Tollwutimpfung identifiziert werden.

Die Gültigkeitsdauer beginnt frühestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für eine Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls. Für eine Auffrischungsimpfung gilt keine 21-tägige Wartezeit, wenn sie innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorherigen Impfung durchgeführt wird.

Die Gültigkeitsdauer wird vom zugelassenen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Heimtierausweises angegeben. Eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorherigen Impfung durchgeführt wird.

Weitere Informationen über die Gültigkeitsdauer von Tollwutimpfungen finden Sie in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (europa.eu).

Für Tiere, die nur zwischen Norwegen und Schweden verbracht werden, ist keine Tollwutimpfung erforderlich.

 

3. Wurmkur gegen Fuchs-Zwergbandwurm (Echinococcus multilocularis)

Eine Wurmkur ist für Hunde, einschließlich Welpen, vorgeschrieben. Katzen oder Frettchen brauchen nicht behandelt zu werden.

Die Behandlung muss von einem Tierarzt durchgeführt werden und besteht aus einem Arzneimittel, das Praziquantel oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die allein oder in Kombination nachweislich die Belastung durch reife und unreife Darmformen des Parasiten Echinococcus multilocularis bei der entsprechenden Wirtstierart verringern.

In der Regel muss die Behandlung 120 bis 24 Stunden vor der Einreise nach Norwegen erfolgen.

Alternativ kann auch die 28-Tage-Regel angewandt werden. Dann muss der Hund mindestens zweimal vor der Reise in einem Abstand von höchstens 28 Tagen und danach regelmäßig in Abständen von höchstens 28 Tagen behandelt werden, solange das Tier nach Norwegen und von Norwegen reist. Bleibt der Hund in Norwegen, muss die letzte Behandlung nach Beendigung der Reise durchgeführt werden. Wird der Abstand von 28 Tagen überschritten, muss die Behandlungsserie mit zwei Behandlungen neu begonnen werden, damit die 28-Tage-Regel wieder in Kraft tritt.

Die Behandlung ist vom behandelnden Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Heimtierausweises zu bescheinigen.

Für Hunde, die direkt aus Finnland, Malta, Irland oder Nordirland nach Norwegen einreisen, ist keine Wurmkur erforderlich.

Mehr über die Wurmkur von nach Norwegen eingeführten Hunden.

 

4. Heimtierausweis

Für das Tier muss ein Heimtierausweis mitgeführt werden, der Angaben zum Eigentümer, zur Beschreibung und zur Kennzeichnung des Tieres enthält. Der Pass enthält außerdem Angaben zum ausstellenden Tierarzt, zur Tollwutimpfung und gegebenenfalls zur Wurmkur.

Heimtierausweise werden von zugelassenen Tierärzten ausgestellt. In den EU-Staaten und Norwegen wird ein einheitliches Muster für den Heimtierausweis verwendet. Kein anderer Impfausweis kann den Heimtierausweis ersetzen.

Seit dem 29. Dezember 2014 müssen Heimtierausweise, die in einem EU-Staat ausgestellt werden, dem in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 (europa.eu) festgelegten Muster entsprechen. In Norwegen ausgestellte Heimtierausweise müssen ab dem 1. Juni 2016 demselben Muster entsprechen (mit einigen nationalen Anpassungen auf dem Deckblatt). Heimtierausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 in einem EU-Staat oder vor dem 1. Juni 2016 in Norwegen ausgestellt wurden, müssen dem in der Entscheidung 2003/803/EG (europa.eu) festgelegten Muster entsprechen.

 

5. Passieren der Grenze

Beim Passieren der Grenze sind dem Zoll während der Öffnungszeiten das Tier und die notwendigen Dokumente zur Kontrolle vorzuweisen. Eine Online-Anmeldung ist nicht möglich: Travelling with pets - Norwegian Customs (toll.no)

Folgende Hunderassen sind in Norwegen verboten, und können somit auch nicht eingeführt werden.

 

Reisen mit mehr als fünf Tieren

Die Höchstzahl der Hunde, Katzen oder Frettchen, die vom Eigentümer oder einer befugten Person während einer einzigen nicht kommerziellen Verbringung mitgeführt werden dürfen, darf fünf nicht überschreiten. Andernfalls gilt die Verbringung als kommerziell.

Die Höchstzahl von fünf Tieren darf nur dann überschritten werden, wenn der Zweck der Reise die Teilnahme an einem Wettbewerb, einer Ausstellung, einer Sportveranstaltung oder einem Training im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen ist. Der Eigentümer oder die bevollmächtigte Person muss schriftlich nachweisen, dass die Tiere entweder für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung oder bei einem Verband, der solche Veranstaltungen organisiert, registriert sind, und die Tiere müssen über sechs Monate alt sein.

 

Fragen sollten an die zuständige Behörde gerichtet werden, nicht an die Botschaft.